Dienstag, 9. September 2008


2.3. Prinzipielle Erwägungen zu Sinn und Zweck von Grenzbereichssubstanzen

Ohne die Diskussion um konträre Erkenntnisse in diesem Zusammenhang weiter ausführen oder fortsetzen zu wollen kann doch schon hier konstatiert werden, dass bei den Lipidemulsionen – ähnlich wie bei allen Substanzen, die dem menschlichen Körper zugegeben werden – ein Dosis-Wirkungsprinzip besteht. Doch liegt im Falle der Lipidemulsionen der „Umschlagpunkt“, also der Moment in dem einen minimale Dosiserhöhung zu einer fatalen oder gesundheitsschädigenden Wirkung führt, offensichtlich unverantwortbar nahe an den „normalen“ Dosierungsmengen, die die Anwendungsvorschriften dieser Substanzen vorsehen.

Daraus kann der Schluß gezogen werden, dass Öl-Emulsionen nicht wie andere Heil-Mittel um ein vielfaches der vorgeschriebenen Menge überdosiert werden müssten, bevor sie im Körper eine schädliche Wirkung entfalten. Im Gegenteil ist es so, dass diese Mittel eine prinzipielle Körperunverträglichkeit aufzuweisen scheinen. Im Klinikalltag erfolgt die vorgeschriebene Gabe dieser Substanzen in Konzentrationen, die knapp unter der für den menschlichen Köper schädlichen Menge liegen, so knapp, dass bereits eine geringe Überdosierung sofort Schädigungen des Blutes oder der Organe befürchten lassen müßte.

Dieser Faktor macht die unverfänglichen „Nährlösungen“, deren Zufuhr eigentlich keine schädigenden Wirkungen im Körper erwarten lassen dürfte, zu einer riskanten Produktgruppe.

Grund der hier definierten „prinzipiellen Körperunverträglichkeit“ ist aus der Sicht dieser Studie die „Inkompatibilität“ des menschlichen Blutes mit dem zugeführten Fett und den zur Emulsionsstabiliserung verwendeten Emulgatoren.

Das heute bekannteste Produkt INTRALIPID der Firma Baxter. Auch ohne nähere Untersuchung des Inhaltes der Öl-Emulsions-Charge lässt die Betrachtung des nach leichtem Schüttelns der Flasche sich am Flaschenhals absetzenden feinstemulgierten Ölanteiles der Infusionslösung den Schluß zu, dass tatsächlich die moderne Filtrationstechnik dem natürlichen Koagulationsverhalten des Öles ein Ende gesetzt hat.
Foto: ZANGER.

Bei der Betrachtung der Produktgefährlichkeit ist aber insbesondere auch die Anwendungslogik dieser Substanzen zu berücksichtigen. Zumeist werden sie Patienten verabreicht, denen auf anderem Wege keine Nahrung zugeführt werden kann, also Patienten, deren Zustand von Vorneherein als „kritisch“ betrachtet wird. Dies schließt ein, dass Komplikationen des Gesundheitszustandes sowieso erwartet und nicht notwendigerweise als Folge der Lipid-Infusion angesehen werden.

Die Vermischung eines bei geringer Überdosis als Euthanasie-Medikament wirkenden Produktes mit der propagierten Anwendungslogik einer Nährlösung für ein breites Spektrum von Patienten (Unfallopfer, Koma-Patienten, Patienten nach Darm-OP, Krebspatienten, etc...) und seine Produktion in unübersichtlicher Form und Menge lassen aber befürchten, dass bereits konzeptionell bei dieser Produktgruppe die Möglichkeit des späteren Missbrauches eingearbeitet wurde.

Letztendlich sind „komatöse Zustände“, die der immer häufiger gestellten „Schlaganfall“-Diagnose zugeordnet werden, in Kenntnis der oben beschriebenen Produktwirkungen durchaus auch als „normal zu erwartende Folgen einer Lipid-Emulsions-Überdosis auf das menschliche Gehirn“ interpretierbar.


2.4. Schlußfolgerungen

Als „sicher“ kann nach Auswertung der oben zitierten Literatur im Zusammenhang mit den Fett-Emulsionen also nur gelten, dass diese vom Patienten in niedrigen Konzentrationen möglicherweise gut oder möglicherweise schlecht vertragen werden.

Weiterhin ist „sicher“, dass diese wegen der bei Überdosierung eintretenden Blutembolien bzw. Organembolien lebensgefährlich bis tödlich wirken können.

Somit sind die Öl-Emulsionen aus Sicht dieser Literaturanalyse als Substanzen zu werten, mit denen „mit Sicherheit“ ein „sanfter“ Übergang vom Leben zum Tod eingeleitet werden kann, was diesen den Charakter von Euthanasie-Medikamenten verleiht.

„Möglicherweise“ können diese Substanzen bei Patienten mit entsprechender Konstitution und Abwehrkräften und bei genauer Beachtung der Dosierungsvorschriften zur Nährstoffversorgung beitragen, wenn wegen Darmfunktionsstörungen oder operativen Eingriffen letzteren keine Nahrung über das Verdauungssystem zugeführt werden kann.

Bisweilen wird argumentiert, dass für den Einsatz von Euthanasie-Medikamenten unter bestimmten Voraussetzungen ein medizinischer Bedarf bestünde. In diesem Zusammenhang werden irreparable Verletzungen des Körpers nach Unfällen, die keine Genesung eines Unfallopfers mehr erwarten lassen, unheilbare Krankheitszustände wie beispielsweise Endstadien von Kebserkrankungen sowie nicht zuletzt auch die in den vergangenen Jahren als „Palliativmedizin“ propagierte Sterbehilfe, die sich für die Legalisierung von Euthanasie-Maßnahmen einsetzt, als Beispiel angeführt. Auch die wirtschaftliche Kalkulation der Krankenkassen wird in diesem Zusammenhang gelegentlich angeführt, insbesondere wenn es um die Frage geht, über welchen Zeitraum teure, lebenserhaltende intensivmedizinische Maßnahmen zur künstlichen Lebenserhaltung von Komapatienten vertretbar sind.

Dies würde argumentativ die limitierte Produktion und kontrollierte Abgabe eines Produktes für lebensbeendende Eingriffe bei unheilbaren Krankenhauspatienten rechtfertigen.

Die in der Krankenhauspraxis zu beobachtende Realität aber zeigt, dass solcherlei Denkschulen und Wegbereitungen dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. MARTIN und SCHREINER (2005) beschreiben dies so:

„... Dennoch erfährt die Ernährungstherapie im Klinikalltag noch nicht die notwendige Beachtung. Personalmangel verbunden mit engen Zeitplänen und fehlende Kenntnisse verhindern oft, dass Ärzte sich eingehend mit Details der Ernährungstherapie und damit der adäquaten Versorgung von Patienten auseinandersetzen können. ...“

Andere Quellen konkretisieren solcherlei Vorkommnisse so,

„... dass es wegen der Arbeitsüberlastung schon einmal vorkommen könnte, dass die Lipid-Emulsionen auch in Spritzen umgefüllt und direkt (am Stück) verabreicht würden, da sich das Pflegepersonal ja nicht stundenlang neben einen Patienten setzen könne um die Infusionslösung langsam in die Vene zu infundieren ...“,

was nicht zuletzt indirekt durch eigene Beobachtungen von CID-Forschung über das Auftauchen von aus ihren sterilen Originalverpackungen entfernten und unsachgemäß umgefüllten Intralipid-Flascheninhalten in 250 ml Spritzen bestätigt worden ist.

Es entsteht so der Eindruck, daß auf schleichendem Weg die einhellige Ablehnung von Euthanasiemaßnahmen nach den Erfahrungen der zwischen 1935 und 1945 in Deutschland praktizierten Untaten, die noch von der Nachkriegsgeneration offen problematisiert und kritisiert wurden, unterminiert und unterlaufen wird.

Die Existenz von mindestens 17 in Deutschland zugelassenen Substanzen (BUNDESVERBAND DER PHARMAZEUTISCHEN INDUSTRIE / ROTE LISTE, 2005) zeigt, dass sich die Frage des Überganges vom Leben zum Tod zu einem Geschäft entwickelt hat, das offensichtlich ein Ausmaß angenommen hat, das über die ethisch vertretbare Behandlung von einzelnen Ausnahmefällen in Extremsituation hinauszugehen scheint.

Durch den Gewöhnungsprozeß an die Existenz dieser Mittel sowie durch die Anwendungsroutine wird den Möglichkeiten der kriminellen Verwendung dieser Substanzen der Weg bereitet, dies umsomehr, da die Deklaration der Substanzen als „Nährlösungen“ diese als potentiell tödlich wirkendes Medikament unverdächtig macht, denn niemand erwartet von einer Nährlösung, dass sie bei leichter Überdosierung den Exitus hervorruft.

Letzteres wird unter anderem dadurch gefördert, dass zahlreiche der heutzutage als „häufigste Todesursachen“ genannte Körperdefekte oder „Krankheiten“ theoretisch symptomatische Konsequenzen einer intravenösen Ölzufuhr in den Körper sein könnten. Hierzu zählt der Herzinfarkt (Embolie im mittleren Herzmuskelgewebe Myokard), der Schlaganfall (Komazustand nach Hirnembolie), Niereninsuffizienz, Leberfunktionsstörungen und Lungenschäden (als Folge der jeweiligen Organembolie).

Erfahrungsgemäß werden Wege, wenn sie einmal angelegt sind, auch begangen. Unter den oben genannten Gesichtspunkten sind also die vollständige digitale Patientenkontrolle, prozessuale Krankenhausroutinen und rituelle Behandlungs-abläufe in Verbindung mit eingespielten „Abschaltmechanismen“ unter dem zusätzlichen Aspekt zu betrachten, dass diese eine uneinschätzbare Gefahr, insbesondere für Patienten, die ohne Unterstützung und Kontrolle ihrer sie schützenden Angehörigen solchen Prozessdynamiken unterworfen sind, bergen.

Land:

2.5. Ethische Aspekte

Oberstes ethisches Prinzip ist die Erhaltung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Grundlage des medizinischen Handelns ist die im „hippokratischen Grundsatz“ festgeschriebene Verpflichtung von Ärzten, Medizinern, Heilern und Pflegepersonal, nur zur Genesung von Patienten beizutragen. Behandlungsschritte, die den Tod eines Patienten zur Folge hätten oder indirekt zum Tode führen, sind prinzipiell verboten.

In der Bundesrepublik Deutschland existiert gerade deswegen eine so hohe Sensibilität beim Umgang mit diesem Thema weil in unserem Land dieses „Prinzip des Lebens“ in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhundert gezielt und systematisch untergraben und ausgehöhlt wurde. Dazu dienten Kriegs- und Kriegsopferrechfertigende Argumentationen, der Wissenschaftlerstreit um die Gültigkeit „darwinistischer Theorien“ - also das „Lebensrechtes des Stärkeren“ - auch in der menschlichen Gesellschaftslehre, Rassen- und Rassehygiene-Ideologien, die in ihrer Gesamtheit den Hintergrund für die bereits im ersten Kapitel in Erinnerung gerufenen Ereignisse zwischen 1935 und 1945 bildeten.

Diese Denkschulen bildeten die ideologische Struktur, nach der ab 1933 deutsche Verwaltungsstellen ausgerichtet und personell besetzt wurden, die dann die später aus verwaltungstechnischer Sicht erfolgreichen Umsetzungen der Sonderprogramme zur Rasse-„Reinigung“ wie beispielsweise das T4-Programm und die Selektion und Ver-Lagerung von „Andersartigen“ organisatorisch vorbereiteten und begleiteten.


Es ist also nicht „historisch unbegründet“, dass in Situationen, in denen die Frage der Einhaltung von Lebensprinzipien berührt wird, in unserem Land eine erhöhte Wachsamkeit und Ernsthaftigkeit gefordert und notwendig ist.

Das historisch in Deutschland hochsensibilisierte Wort Euthanasie, das im ursprünglichen Sinne „Patiententötung“ bedeutet, wurde in den vergangenen 20 Jahren durch die medizinethische Diskussion langsam aber nachhaltig dem Begriff „Sterbehilfe“ gleichgesetzt. In den gleichen Zeitraum fallen die Medikamenten-Zulassungsverfahren für die meisten der heute verwendeten Öl-Infusionslösungen, die publizistische Propagation der sogenannten Palliativmedizin sowie die lamentierende Argumentation, dass durch die „modernen medizinischen Möglichkeiten“ Koma-Patienten fast unbegrenzt am Leben gehalten werden könnten. Letzteres Argument berührt insbesondere die Interessen der Finanz- und Abrechnungsabteilungen der Krankenkassen sowie der Protagonisten des deutschen Erbrechtes.

Bei der Ausleuchtung aller Aspekte in der Auseinandersetzung um das Für und Wider zu dieser Medikamentengruppe, muß allerdings auch die interne Situation von Krankenstationen, auf denen Patienten behandelt werden, deren Heilung im gewohnten Lebensumfeld nicht mehr garantiert werden kann und die im Krankenhaus selbst als „unheilbar“ eingeschätzt werden, mitberücksichtigt werden. Die andauernde Konfrontation der Ärzte aber insbesondere auch des Pflegepersonales mit Menschen, die „im Sterben liegen“, die permanente Erwartung und das immer wiederkehrende „Eintreten des Todes“ sowie die persönliche Beschäftigung mit den Patienten, deren Heilung und Rückkehr nach Hause unwahrscheinlich erscheint, stellt eine erhöhte psychische Belastung für die Menschen dar, deren Beruf es ist, Patienten zu betreuen und die diesen Situationen nicht ausweichen können, so wie dies Angehörige tun, die ihre „kranken“ Verwandten in Krankenhäuser abschieben können.

Es ist unvorstellbar, dass mit Extremsituationen betraute Personen diese für sich selbst unbeschadet überstehen könnten, wenn sie nicht einem gewissen Gewöhnungsprozeß unterliegen würden. Es ist anzunehmen, dass sich also auch beim regelmäßigen Umgang mit dem Tod bei den betroffenen Personen eine Routine einstellt, die in Form psychischer Abwehr- und Abgrenzungsmechnismen zum Ausdruck kommt.

Genau hierin liegt allerdings die Gefahr, denn ein routinemäßiger Umgang mit Tabuthemen wie dem Tod führt zu eingespielten Handlungsabläufen, die im ungünstigsten Fall die Herausbildung „professioneller“ Stellen bewirken, die dieses Thema leid- und schmerzlos verwalten und im Alltag „unbemerkbar“ werden lassen.

Der Aufbau von „Todesroutinen“ birgt aber auch die Gefahr des Missbrauches, wenn sich ein „prozesshaftes“ Zuführen auf das Lebensende in spezialisierten Umgebungen einspielt.